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  • · Nachricht · Abschreibungsdauer

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motorjacht

    | Soweit ersichtlich, hatte sich das FG Niedersachsen als erstes Steuergericht mit der Frage der Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer vercharterten Motorjacht zu befassen. Das FG hat die Abschreibungsdauer dabei mit 20 Jahren bemessen (16.5.23, 9 K 93/22). |

     

    Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass für das Wirtschaftsgut Motorjacht weder die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter noch die speziellen branchenspezifischen AfA-Tabellen (etwa AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“; BMF 16.9.92, IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 92, 570) Angaben enthalten. Das FG lehnte sich daher an die Nutzungsdauer von 20 Jahren an, die die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (unter 4.4.3) für (vermietete bzw. vercharterte) Segeljachten vorsieht ‒ wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den Aufbau und den Rumpf. Die Nutzungsdauer von 20 Jahren bilde den vorliegenden Einzelfall vertretbar ab und führe nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein die Motorisierung als Unterschied zwischen einer Segel- und einer Motorjacht rechtfertige keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme, nach der die Nutzungsdauer der Jacht acht bis zehn Jahre betragen soll, folgte das FG mangels ausreichender Substanziierung nicht.

     

    PRAXISTIPP | Die amtlichen AfA-Tabellen sind (zwar) nur verwaltungsinterne Hilfsmittel für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Gleichwohl sind diese unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von den Gerichten zu beachten, sofern diese zu der Überzeugung gelangen, dass die sich hieraus ergebenden Nutzungsdauern den konkreten Einzelfall zutreffend abbilden. Der Nachweis einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, etwa durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme, ist grundsätzlich zulässig. Die Darlegung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer muss jedoch derart substanziiert sein, dass für das FG hieraus die Überzeugungsbildung hinsichtlich der behaupteten Nutzungsdauer möglich ist.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 391 | ID 49677212