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  • · Fachbeitrag · Absetzung für Abnutzung

    Excel-Tabelle zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

    | Erwirbt der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung, bemisst sich die Höhe der AfA nach dem auf die Wohnung entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Anteil am Grund und Boden ist somit herauszurechnen. Das BMF hat dazu vor kurzem eine Excel-Tabelle als Arbeitshilfe veröffentlicht. Damit können Sie in einem typisierten Verfahren die Aufteilung des Gesamtkaufpreises ermitteln oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung überprüfen (Abruf-Nr. 143170 ). |

     

    FG Brandenburg äußert sich zum Aufteilungsmaßstab

    Der Aufteilungsmaßstab richtet sich grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vor oder es bestehen „nennenswerte Zweifel“ an der vertraglich vereinbarten Aufteilung. Ist dies der Fall, darf das Finanzamt die Kaufpreisanteile im Schätzwege (§ 162 AO) ermitteln. Dagegen ist eine Einigung der Vertragsparteien immer dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine „von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung“ handelt, so das Gericht (FG Brandenburg 18.2.14, 5 K 5012/12, Abruf-Nr. 142825).

     

    MERKE | Das FG Brandenburg hat hierzu klargestellt, dass Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien nicht allein deshalb bejaht werden können, weil bei der vertraglich vereinbarten Aufteilung der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist. Auch der Bodenrichtwert sei lediglich eine Schätzungsgrundlage. Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob im Einzelfall wertbeeinflussende Umstände, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung preisbildend beim Boden- oder beim Gebäudeanteil auswirken, zum Tragen gekommen sind. Dabei seien auch die Vorstellungen der Vertragsparteien und insbesondere des Erwerbers zur Preisbildung des Bodenanteils zu berücksichtigen.

     

    Hinweis | Das FA hatte Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Der BFH hat daraufhin die Revision zugelassen (Az. BFH: IX R 12/14).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 378 | ID 43026659