Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Absetzung für Abnutzung

    Gebäude-AfA: Kürzere Restnutzungsdauer kann durch Wertgutachten nachgewiesen werden

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Bekanntlich wird ein Gebäude i. d. R. nach festen AfA-Sätzen (z. B. 2 % pro Jahr) abgeschrieben. Wird aber im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden ‒ was dann deutlich günstiger sein kann (FG Münster 27.1.22, 1 K 1741/18 E, rkr.). |

     

    1. Sachverhalt

    Im Streitfall erwarb der Kläger im Jahr 2011 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Grundstück mit einem im Jahr 1955 errichteten Gebäude, das er seitdem zur Erzielung von Mieteinkünften nutzte. Das Amtsgericht hatte im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts auf den Stichtag 17.5.10 in Auftrag gegeben. Der Sachverständige machte darin u. a. Angaben zum Modernisierungsstand und zu erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und kam danach zu einem fiktiven Baujahr von 1960 und zu einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren. Dem Gutachten legte er die Regelungen der zum Stichtag gültigen Wertermittlungsverordnung (WertV) zugrunde.

     

    Der Kläger machte für die Streitjahre 2012 bis 2016 eine jährliche AfA von 3,33 % als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte lediglich einen AfA-Satz von 2 %, da das Gutachten weder eine kürzere technische noch eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer im steuerrechtlichen Sinne belege. Die Ermittlung der Restnutzungsdauer i. S. d. WertV sei auf das Steuerrecht nicht übertragbar, da sie nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Typisierung der AfA-Regelung stehe. Hiergegen wehrte sich der Kläger ‒ und hatte Erfolg.