· Nachricht · Absonderungsrecht
Aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Steuer keine Masseverbindlichkeit
| Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück des Insolvenzschuldners während des laufenden Insolvenzverfahrens auf Betreiben des absonderungsberechtigten Gläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert, gehört die auf den hierdurch entstandenen Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer nach Auffassung des FG Münster (25.1.24, 10 K 1934/21 E; Rev. BFH: IX R 6/24 ) nicht zu den Masseverbindlichkeiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zwangsversteigerung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet und das Grundstück hierdurch in Beschlag genommen wurde. |
Das FG konnte im Streitfall offenlassen, ob die Zwangsversteigerung der in der Insolvenzmasse befindlichen Eigentumswohnung aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls überhaupt eine „willentliche“ Veräußerung i. S. d. § 23 EStG darstellt und damit der Tatbestand des § 23 EStG tatsächlich verwirklicht ist. Das FG war der Ansicht, dass die festgesetzte Einkommensteuer, soweit diese auf den Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung entfällt, entgegen der Auffassung des FA keine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt.
PRAXISTIPP | Während für zur Sicherheit übereignete bewegliche Wirtschaftsgüter geklärt sein dürfte, dass die durch deren Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger entstehende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, solange der Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich eine Freigabe erklärt (vgl. BFH 14.12.22, X R 9/20, BFH/NV 23, 1141), bestehen im Hinblick auf die Zwangsversteigerung in Beschlag genommener Grundstücke durch absonderungsberechtigte Gläubiger weiterhin Unsicherheiten. Insoweit dürfte der BFH nun hoffentlich für Klarheit sorgen. Für die steuerliche Praxis dürfte auch die ertragsteuerliche Vorfrage, ob die Zwangsversteigerung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks den Tatbestand des § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllt oder die Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden kann, von Interesse sein. |