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  • 29.01.2013 · Fachbeitrag · Altersvorsorge

    BMF-Schreiben zur angemessenen Probezeit vor Zusage einer Pension

    | Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Wird eine angemessene Probezeit nicht eingehalten, ist die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Es handelt sich um eine vGA, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage , sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird (BMF 14.12.12, IV C 2 - S 2742/10/10001). |