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  • · Nachricht · Arbeitgeber

    Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    | Der BFH hatte jüngst mit „revolutionären“ Urteilen vom 1.8.19 eine für zahlreiche Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften bedeutsame „Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Falle eines Lohnformwechsels bejaht ( GStB 20, 27 ). Die BFH-Entscheidungen weichen grundlegend von der Verwaltungsauffassung ab. Der unliebsamen Rechtsprechung soll durch ein Nichtanwendungsgesetz der Boden entzogen werden. |

     

    • Geplante Definition der Zusatzleistungen in § 8 Abs. 4 EStG-E

    Arbeitgeberleistungen werden danach nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

    • 1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
    • 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
     

    Die Gesetzesänderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das heißt, auf die günstigere BFH-Rechtsprechung kann sich der Berater in Abwehrberatungsfällen nur für Zeiträume davor berufen.

     

    Beachten Sie | Der Referentenentwurf sieht zudem eine Erhöhung des BAV-Förderbetrags von bislang 144 EUR auf 288 EUR vor (§ 100 Abs. 2 EStG). Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von max. 960 EUR (960 EUR x 30 % = 288 EUR) gefördert.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 42 | ID 46292199