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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer


    Aktienoptionsrechte: Zum Zufluss bei der Übertragung auf Dritte


    | Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet ( BFH 18.9.12, VI R 90/10 ). |

    Beachten Sie | Nach der Entscheidung des BFH ist hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts wie folgt zu unterscheiden: