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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Kosten einer „Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn

    | Die Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche“ zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge i. S. d. §§ 20 , 20a SGB V , die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme Fahrtkosten und eigene Freizeit aufwenden müssen, ist laut FG Düsseldorf als Arbeitslohn zu qualifizieren, der lediglich in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist ( FG Düsseldorf 26.1.17, 9 K 3682/15 L, Rev. BFH: VI R 10/17 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, ob es sich bei der offerierten Teilnahme um eine - allgemeine - gesundheitspräventive Maßnahme handelt (dann Arbeitslohn) oder ob ein konkreter Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hergestellt werden kann (kein Arbeitslohn).

     

    Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit scheidet ein den Arbeitslohn ausschließendes eigenbetriebliches Interesse regelmäßig aus. Gleichwohl sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 202 | ID 44704831