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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Steuerbegünstigte Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags

    | Laut FG Münster (17.3.17, 1 K 3037/14 E ) ist eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zugrunde liegt und dadurch eine „Konfliktlage“ beseitigt werden soll. |

     

    Zum Hintergrund

    Im Streitfall kam es zu einem Auslösungsvertrag nebst Abfindungsregelung, weil der Arbeitnehmer darauf zur Beseitigung einer Konfliktlage gedrängt hatte. Bislang ist nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an eine solche Konfliktlage, die als „besonderes Ereignis“ i. S. d. „§ 24 Nr. 1a EStG gilt, zu stellen sind. Nach Auffassung des FG reicht es aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage besteht, die beide im Konsens lösen. In einer solchen Lage hätten sich die Parteien aufgrund der Streitigkeiten über eine Höhergruppierung befunden. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge komme es nicht entscheidend an, solange beide Seiten zur Entstehung des Konflikts beigetragen hätten.

     

    PRAXISHINWEIS | Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist am BFH unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 anhängig. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in vergleichbaren Fällen Einspruch bzw. Klage geboten.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 237 | ID 44753608