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  • · Nachricht · Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Startschuss für ELStAM endlich gefallen

    | Das BMF hat brandaktuell das Startschreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und die Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 veröffentlicht (Az. IV C 5 - S 2363/07/0002-03). Zur Handhabung der Neuregelungen in der einjährigen Übergangsphase hat der deutsche Steuerberaterverband taufrisch Stellung genommen (Quelle: www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell). |

     

    • Tipps für Arbeitgeber: Zum Abruf der Daten eines Arbeitnehmers benötigt der Arbeitgeber lediglich dessen Identifikationsnummer sowie dessen Geburtsdatum. Der Abruf der ELStAM-Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 1.11.12 möglich. Ab 1.1.13 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.13. Unabhängig von speziellen Kriterien, wie beispielsweise der Betriebsgröße, kann jeder Arbeitgeber in diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt. Zudem ist es jedem Arbeitgeber überlassen, ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Angestellte durchlaufen lassen möchte. Allerdings muss mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM erfolgen, sodass als spätester Umstiegszeitpunkt die Lohnabrechnung 12/2013 gewählt werden kann.
    • Bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber bleibt alles wie bisher. So gelten auch die bisher gewährten Freibeträge des Arbeitnehmers weiter. Erst ab dem erstmaligen Abruf verlieren die Lohnsteuerkarte 2010 und die Ersatzbescheinigungen 2011 bzw. 2012 ihre Gültigkeit. Vom Zeitpunkt des Einstiegs an erfolgt keine Rückrechnung auf den 1.1.13. Um etwaige Abweichungen in angemessener Zeit mit dem Arbeitnehmer klären und Anpassungen vornehmen zu können, soll eine gesetzliche Korrekturfrist eingeführt werden. Diese soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, bei Abweichungen seine bisherigen Daten drei Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung zu verwenden. Innerhalb dieses Zeitraums kann er die Anmeldungen weiterhin in Papierform abgeben.

     

    • Tipps für Arbeitnehmer: Voraussichtlich ab dem 1.11.12 sind die ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf „Elster“ freigeschaltet. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält der Arbeitnehmer einen persönlichen PIN, der ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird, womit nur er Einsicht in sämtliche gespeicherte Daten erhält. Ereignisse, die bei der Meldebehörde registriert wurden (z.B. die Heirat), werden automatisch an das BZSt, das für die ELStAM-Datenspeicherung sowie Weiterleitung zuständig ist, übermittelt. Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber nur noch tätig werden, wenn er beispielsweise eine andere Steuerklasse wählen möchte oder sich die Verhältnisse ändern. Er ist jedoch auch im elektronischen Abrufverfahren weiterhin dazu verpflichtet, jährlich Anträge für Freibeträge neu zu stellen. Für 2013 können diese Anträge ab dem 1.10.12 auf amtlichen Vordruck eingereicht werden.

     

    Service des DStV | In Kürze wird als erste gezielte Information sowie Hilfe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Leitfaden für Lohnbüros auf der Internetseite „Elster“ veröffentlicht. Der DStV bietet den Leitfaden für Lohnbüros den Mitgliedern der Landesverbände bereits jetzt zum Download in StBdirekt an. Zudem regt der DStV eine frühzeitige Teilnahme an dem Verfahren an, um ausreichend Zeit zur Ausschaltung von Fehlerquellen zu haben. Arbeitgeber sollten in diesem Sinne gegenüber ihren Arbeitnehmern die frühzeitige persönliche Überprüfung der ELStAM über die Internetseite „Elster“ anregen.

    Quelle: ID 35942250