· Fachbeitrag · Arbeitnehmer
Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten
| Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn die Darlehenshingabe vorrangig zur Sicherung des Arbeitsplatzes erfolgte und der Arbeitnehmer deshalb einen Darlehensverlust in Kauf genommen hat ( BFH 10.4.14, VI R 57/13, Abruf-Nr. 142416 ). |
Zum Hintergrund
Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall das Darlehen verloren, sind Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (z.B. Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals selbst), bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht abziehbar. Der Verlust der Darlehensforderung kann allerdings ausnahmsweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und die Erzielung von Zinsen nicht im Vordergrund stand.