· Fachbeitrag · Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Steuerliche Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Leiharbeitern
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Welcher Betriebsstätte ist ein Leiharbeiter dauerhaft zugeordnet? Der Betriebsstätte des Verleihers oder derjenigen des Entleihers? Mit dieser äußerst praxisrelevanten Frage hatte sich der BFH jüngst zu befassen und hat eine für Leiharbeiter sehr erfreuliche Entscheidung getroffen (BFH 12.5.22, VI R 32/20, Abruf-Nr. 231633 ). Allerdings müssen ver- und entleihende Arbeitgeber bei der Gestaltung des zwischen ihnen abgeschlossenen Verleihvertrags Vorsicht walten lassen, um dem „gemeinsamen Mitarbeiter“ eine steueroptimale Lösung zu ermöglichen. |
Sachverhalt
X ist mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei A angestellt, einem Personaldienstleister, der u. a. Arbeitnehmer im Rahmen von Zeitarbeit überlässt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags sollte X als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden von A eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Die Arbeitsleistung war bei verschiedenen Kunden von A und an verschiedenen Einsatzorten zu erbringen.
Eingesetzt war X im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu A ab Vertragsbeginn ausschließlich bei B. Die Arbeitnehmerüberlassung des X war nach den zwischen B (Entleiher) und A (Verleiher) geschlossenen Vereinbarungen jeweils befristet. Der weitere Einsatz des Klägers bei B war danach davon abhängig, dass B nach Ablauf der jeweiligen Frist mit A eine weitere (befristete) Arbeitnehmerüberlassung begründete, was im Streitjahr 01 stets geschehen ist.
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