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  • · Fachbeitrag · Arbeitszimmer

    Häusliches Arbeitszimmer: Abgrenzung zu der im Wohnhaus gelegenen Praxis eines Freiberuflers

    | Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen nicht oder nur beschränkt, die Kosten für ein außerhäusliches Büro hingegen voll abziehbar sind. Der BFH hat in einem Beschluss erneut klargestellt, dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind ( BFH 27.6.11, VIII B 22/10, Abruf-Nr. 113043 ). |

     

    Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Büroräumlichkeiten besichtigt und war zu dem Schluss gekommen, dass es sich u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelte, weil dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt wurden, Publikumsverkehr stattfand und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gab. Eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre lag infolgedessen nicht vor.

     

    PRAXISHINWEIS | In dem Beschluss werden einige Entscheidungen aufgeführt, in denen sich der BFH bereits mit der Abgrenzungsproblematik beschäftigt hat:

    • Für den Fall eines angestellten Syndikusanwalts hatte der BFH zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von den Abzugsbeschränkungen erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.
    • Andererseits wird bei einem Rechtsanwalt, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.
    • Eine ärztliche Notfallpraxis ist in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 338 | ID 29379930