· Fachbeitrag · Arbeitszimmer
Vermietung des „Homeoffice“ an den Arbeitgeber setzt Überschusserzielungsabsicht voraus
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Führt die entgeltliche Überlassung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber zu negativen Einkünften aus V+V, so hat die Finanzverwaltung dies bislang anerkannt und in Anlehnung an den BFH bei einer auf Dauer angelegten Vermietung die Einkunftserzielungsabsicht unterstellt (BMF 13.12.05, BStBl I 06, 4). Dies soll auch für ein Büro in der Wohnung des Arbeitnehmers gelten, selbst wenn wegen der Kopplung des Mietvertrags an die Berufszeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf die Miethöhe Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht bestehen. Doch mit dieser komfortablen Situation für den Steuerpflichtigen ist jetzt leider Schluss (BFH 17.4.18, IX R 9/17) |
Sachverhalt
Die zusammen veranlagten Eheleute vermieteten eine Einliegerwohnung im Erdgeschoss ihres Hauses als Homeoffice des Ehemanns für 476 EUR monatlich an dessen Arbeitgeber. Neben dem Büro und einem Besprechungsraum waren Küche, Bad und WC vorhanden. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Ehemanns gebunden. Der Arbeitnehmer war angewiesen, seine Tätigkeit in diesen Büroräumen zu verrichten. Aus der Vermietung machten die Eheleute einen Werbungskostenüberschuss von 29.900 EUR bei den Einkünften aus V+V geltend. Dieser beruhte im Wesentlichen auf Aufwendungen von 25.780 EUR für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers in der Einliegerwohnung.
Das FG nahm hier Einkünfte aus V+V an, da die Nutzung der Räumlichkeiten in erster Linie den Interessen des Arbeitgebers diente. Allerdings sei die Anmietung eines vollständig behindertengerechten Badezimmers nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt. Daher ließ das FG die Kosten für die Badrenovierung nur anteilig zum Abzug zu. Der BFH ging noch einen Schritt weiter und verlangte den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
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