· Nachricht · Aufsichtsratstätigkeit
Umfang der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung
| Erzielt ein Steuerpflichtiger Einnahmen teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, ist laut Finanzverwaltung lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren (BMF 21.11.14, IV C 4 - S 2121/07/0010 :032, BStBl I 14, 1581, Ziff. 6). Dem ist aktuell das FG Berlin-Brandenburg (12.11.20, 9 K 9167/17, Rev. BFH: VIII R 9/21 ) entgegengetreten. Danach habe eine Aufteilung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige seine Aufwandsentschädigung in pauschaler Form erhält und eine Aufteilung für ihn praktisch kaum handhabbar ist und unverhältnismäßig erscheint. |
Im Streitfall ging es um eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer GmbH, die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in mehreren Kommunen sorgt. Die dafür erhaltene Aufwandsentschädigung war nach § 3 Nr. 26a EStG ungekürzt begünstigt, auch wenn nur 60 % der Umsätze der GmbH der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dienten.
PRAXISTIPP | Steuerliche Berater sollten überprüfen, ob Mandanten sich diese positive Entscheidung bei ihrer Nebentätigkeit zunutze machen können, und zwar unabhängig von der Höhe der Bruttoerlöse. Mindestens ein Teilbetrag von 840 EUR ist ab dem VZ 2021 steuerfrei. Soweit die Einnahmen 840 EUR übersteigen, könnten durch eine Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26a EStG veranlasste Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. § 3 Nr. 26a S. 3 EStG). |