· Nachricht · Ausscheidender Gesellschafter
Arbeitslohn im Falle eines Verzichts auf Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
| Wird gegen das in § 3 BetrAVG normierte Abfindungsverbot dadurch verstoßen, dass dem (Minderheits-)Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden ein Anspruch aus einer gewährten Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich zugehöriger RDV) vollständig übertragen wird, sodass dieser die Versicherung privat fortführen kann, liegt nach Auffassung des FG Köln (19.3.24, 8 K 530/22; Rev. zugelassen) in der Übertragung der RDV ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Vermögensvorteil zu Gunsten des Gesellschafters vor, der als vGA anzusehen ist. Der zugeflossene Vermögensvorteil liegt danach in der Übertragung von Ansprüchen aus der RDV und dem damit einhergehenden Vermögenszugang beim Steuerpflichtigen. |
Verzichtet ein (Minderheits-)Gesellschafter und Geschäftsführer auf Ansprüche aus einer zugesagten Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, um die Gesellschaft vor seinem Ausscheiden zu entschulden, ist der Verzicht nach Ansicht des FG gesellschaftsrechtlich veranlasst. Der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft stellt danach einen durch verdeckte Einlage zugeflossenen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) dar; in Höhe der verdeckten Einlage liegen danach nachträgliche Anschaffungskosten auf den GmbH-Anteil vor.
PRAXISTIPP | Für die Gestaltungsberatung weist der Besprechungsfall auf eine Steuerfalle mit erheblichen steuerlichen Folgen für den ausscheidenden Gesellschafter/Geschäftsführer hin. Steuerliche Berater sollten in diesem Fall jedoch beachten, dass der Arbeitslohn bei einer im Regelfall mehrjährig erwirtschafteten Anwartschaft der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. BFH 23.8.17, VI R 4/16, BStBl. II 18, 208). |