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  • · Nachricht · Außenprüfung

    Einlesen und automatisiertes Aufbereiten der Buchführungsdaten mittels IDEA als qualifizierte Prüfungshandlung

    | Lässt sich die Hemmung der Verjährung im Rahmen einer Außenprüfung bereits dadurch bewahren, dass ein Betriebsprüfer einen Datenträger mit Buchführungsdaten des zu prüfenden Steuerpflichtigen in ein CD-Laufwerk einlegt, die Analysesoftware (hier „IDEA“) startet und die Daten einliest? Ist die mit dem Einlesen und Aufbereiten der Daten verbundene Plausibilitätskontrolle bereits als hinreichend qualifizierte Prüfungshandlung anzusehen? Das FG Düsseldorf (10.10.24, 14 K 2292/22 G; Rev. BFH IV R 18/24 ) hat dies in seinem jüngst ergangenen Zwischenurteil eindeutig bejaht. |

     

    Im Streitfall wurde die Festsetzungsfrist durch den Beginn der Prüfung gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO unstreitig gehemmt, weil bereits bei der ersten Besprechung ausreichende Prüfungshandlungen vorgenommen worden waren, nämlich in Form der Entgegennahme der Daten-CDs (vgl. BFH 26.4.17, I R 76/15, BStBl II 17, 1159, Rn. 21). Gemäß § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung allerdings rückwirkend, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Auch dies war im Streitfall aber nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Denn nach Beginn der Außenprüfung sind durch das Einlesen und Aufbereiten der Buchführungsdaten mittels IDEA sowie die damit verbundene Plausibilitätskontrolle hinreichend qualifizierte Prüfungshandlungen vorgenommen worden. Es sei insoweit ausreichend, dass erste Ermittlungsergebnisse vorlägen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden könne. Die erst danach eingetretene Unterbrechung der Außenprüfung ist damit nicht unmittelbar nach deren Beginn erfolgt und lässt die Ablaufhemmung nicht entfallen (vgl. nur Rüsken in: Klein, AO, § 171 Rn. 91 m. w. N.).

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik des Besprechungsfalls ist äußerst praxisrelevant und hat große Bedeutung für die Abwehrberatung. Steuerliche Berater sollten vor der inhaltlichen Prüfung der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide immer auch prüfen, ob die Festsetzungsverjährung bei Erlass der Bescheide bereits eingetreten war. Die Frage, welche Prüfungshandlungen mit welchem Gewicht bei Beginn der Außenprüfung und nach einer Unterbrechung bei Wiederaufnahme vorgenommen wurden, hat große Relevanz für die Wirksamkeit der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 113 | ID 50326724