· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Rechtsprechung zum Abzug von Unterhaltsleistungen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| In kaum einem anderen Bereich der außergewöhnlichen Belastungen (agB) steckt zurzeit so viel Musik wie bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen. Insbesondere zur Anrechnung eigener Einkünfte der unterstützten Person, zur Erwerbsobliegenheit und zur Opfergrenze sind wegweisende Entscheidungen ergangen. Zudem sind einige spannende Verfahren beim BFH anhängig, die für den Beratungsalltag von Interesse sind. |
1. Unterstützung von im Ausland ansässigen Personen
Da bei der Unterstützung von Angehörigen im Ausland die Überprüfung der Bedürftigkeit der unterhaltenen Personen nur eingeschränkt möglich ist, muss der den Abzug geltend machende Steuerpflichtige hier grds. in Vorleistung gehen. Er muss Bedürftigkeitsbescheinigungen vorlegen, die detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte des Unterhaltsempfängers enthalten (BFH 7.5.15, VI R 32/14, BFH/NV 15, 1248).
Solche Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger können laut Finanzverwaltung nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Für eine Zahlung im Dezember eines Jahres könne daher nur der zeitanteilige Höchstbetrag für Dezember berücksichtigt werden (BMF 7.6.10, IV C 4 - S-2285/07/0006: 001 - 2010/0415753, BStBl I 10, 588). Das FG Nürnberg ist jedoch anderer Auffassung. Danach steht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung der Berücksichtigung einer für das nächste Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlung im Jahr der Zahlung nicht entgegen (FG Nürnberg 13.7.16, 5 K 19/16, n.rkr.).
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