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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    „Klimakur“ in Thailand nicht ohne Weiteres absetzbar

    | Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung in Thailand eines an Kälteallodynie Leidenden nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster 23.2.22, 7 K 2261/20 E). |

     

    Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise sind nach Auffassung des FG nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Gerade in Fällen einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken.

     

    PRAXISTIPP | Steuerliche Berater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass das ‒ vor Antritt der Reise auszustellende ‒ amtsärztliche Attest hinreichend konkrete Angabe zum Kurort i. S. von § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) EStDV macht. Pauschale Angaben zu bestimmten Klimaregionen dürften insoweit nicht ausreichend sein.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 191 | ID 48264707