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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Medizinisch notwendige Kurkosten von der Steuer absetzbar

    | So gut ein Kuraufenthalt der Gesundheit tut: Häufig ist er mit Kosten verbunden, die von den Kranken- oder Rentenversicherungen nicht vollständig übernommen werden. Viele Aufwendungen können in der Steuererklärung jedoch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, informiert jetzt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.. Damit das Finanzamt die Reise als Kur und nicht als Urlaub wertet, müssen allerdings einige Dinge beachtet werden. |

     

    Die wichtigsten Punkte

    Für die Kur muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Die Verordnung vom Hausarzt reicht hier nicht aus. Stattdessen muss ein Attest vom Amtsarzt oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorgelegt werden, die vor Kurbeginn ausgestellt wurde. Ebenfalls wichtig ist die ärztliche Kontrolle. Bei einer stationären Kur in einer Kurklinik ist dies selbstverständlich und muss nicht extra nachgewiesen werden. Entscheidet sich der Patient jedoch für eine ambulante Kur und wohnt privat in einem Hotel oder einer Pension, muss ein schriftlicher Kurplan vorliegen oder regelmäßige Konsultationen beim Kurarzt belegt werden.

     

    Steuerlich anerkannt werden u. a. die Kurtaxe vor Ort, die Gebühren für ärztliche Atteste, Kosten für Bäder oder Massagen oder Ausgaben für den Klinik- oder Hotelaufenthalt, die der Patient selbst übernehmen muss. Auch Kosten für Verpflegung zählen dazu, sie werden aber nur mit den Verpflegungspauschalen berücksichtigt, die um eine sogenannte Haushaltsersparnis von 20 % gemindert werden. Auch die An- und Abreise kann steuerlich geltend gemacht werden - wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt.

     

    Beachten Sie | Wichtig ist, dass von den anfallenden Kosten stets der von der Krankenkasse erstattete Betrag abgezogen wird. Zudem geht das Finanzamt bei jedem Steuerzahler von einer zumutbaren Eigenbelastung aus. Diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl. Nur Beträge, die diese Grenze überschreiten, können geltend gemacht werden. Die Lohi empfiehlt, das gesamte Jahr über Belege zu sammeln, etwa für Medikamente oder therapeutische Maßnahmen, die nicht von der Kasse übernommen wurden. Geltend gemacht werden können zudem weitere Gesundheitskosten, etwa für eine Brille, Fahrten zu Ärzten, Zusatzkosten bei einem Krankenhausaufenthalt oder Aufwendungen für einen Heilpraktiker.

     

    Quelle: Pressemitteilung der Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

    Quelle: ID 44837261