· Fachbeitrag · Aussetzung der Vollziehung
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke?
| Der BFH hatte Ende 2013 Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke des § 4h EStG geäußert und deshalb Aussetzung der Vollziehung gewährt ( BFH 18.12.13, I B 85/13 ). Das BMF will den o.g. Beschluss nun aber über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden und verneint sowohl Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sowie ein besonderes Aussetzungsinteresse (BMF 13.11.14, IV C 2 - S 2742-a/07/10001:009). |
Die Begründung
Im Gegensatz zum BFH sieht das BMF schon deshalb keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, weil die Zinsschranke ohnehin VZ-übergreifend konzipiert sei. So seien Zinsaufwendungen aufgrund der Vortragsmöglichkeit gemäß § 4h Abs. 1 S. 5 EStG allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Der Beschluss des BFH stehe insoweit auch im Widerspruch zu anderen aktuellen Entscheidungen, wonach die sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F., vgl. zuletzt BFH 3.1.13, I R 35/12, BStBl II 13, 508) in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags verfassungskonform sei.
Eine AdV könne nur bei einem besonderen berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen gewährt werden. Während der BFH die Gefahren für die öffentlichen Haushalte als gering einschätzte, führt das BMF nun an, dass sich die finanziellen Auswirkungen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des BVerfG seit dem VZ 2008 über etliche Jahre aufsummieren würden. Darüber hinaus läge hier auch kein besonderes persönliches Interesse des Steuerpflichtigen vor, da es sich um eine vergleichsweise geringe KSt-Schuld handele.
PRAXISHINWEIS | Diese Aussagen des BMF sind kritisch zu bewerten. Denn: Der BFH hatte im April deutlich wie nie Zweifel an der Vereinbarkeit der Zinsschranke mit dem Grundgesetz geäußert (BFH 18.12.13, I B 85/13); auch schon im Verfahren I R 2/13 hatte er die Zinsschranke kritisiert. |