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  • · Fachbeitrag · Bauleistungen

    Auch bei Fotovoltaikanlagen droht die Bauabzugsteuer

    | Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG. Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Der Leistungsempfänger ist somit unter gewissen Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet (Bayerisches Landesamt für Steuern 16.9.15, S 2272.1.1-3/8 St 32, Abruf-Nr. 145376 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.

     

    PRAXISHINWEIS | An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Nach der Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31.12.15 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weiterführende Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/sl1685).
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 381 | ID 43661160