· Nachricht · Besteuerung von Abfindungen
Verfassungsbeschwerde nicht angenommen!
| Wenn Steuerzahler für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, wird für diese weder ein Freibetrag noch ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Lediglich die sog. Fünftelregelung kommt zur Anwendung. Doch diese bewirkt bei Steuersätzen, die sich schon bei einem Facharbeiter der 40 %-Marke nähern, keine nennenswerte Steuerminderung. |
Wir hatten in GStB 20, 122 über die Verfassungsbeschwerde eines Lesers berichtet, die dieser eingereicht hatte, da er sich gegenüber Freiberuflern und Gewerbetreibenden benachteiligt sieht. Denn anders als Arbeitnehmer erhalten diese bei „Aufgabe ihrer Tätigkeit“ einen Freibetrag von bis zu 45.000 EUR sowie einen ermäßigten Steuersatz von 56 % des „normalen“ Steuersatzes. Während Freiberufler und Gewerbetreibende also „unterm Strich“ nur 20 bis 25 % Steuern auf Veräußerungs- und Aufgabegewinne zahlen, müssen Arbeitnehmer für ihren „Aufgabegewinn“ oftmals mit rund 40 % Steuern rechnen.
Leider ist die Verfassungsbeschwerde unseres Lesers nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG 20.5.20, 2 BvR 176/20). Er hatte zwar zunächst einen Etappensieg errungen, da seine Beschwerde ins Verfahrensverzeichnis des BVerfG aufgenommen wurde. Doch die Hürden waren dann doch zu hoch. So bleibt es vorerst dabei, dass Abfindungen hoch besteuert werden.