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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    Beherrschungsidentität: Personelle Verflechtung trotz Doppelvertretungsverbot möglich

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Immer wieder versuchen Steuerberater und ihre Mandanten, die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Bei solchen Gestaltungen sollte man aber größte Vorsicht walten lassen. Der BFH hat nämlich jüngst die personelle Verflechtung auch dann bejaht, wenn zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft keine 100%ige Personenidentität besteht und für die Besitzgesellschaft ein Einstimmigkeitsgebot vereinbart wurde. In diesen Fällen spricht auch das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB nicht gegen eine einheitliche Willensbildung bei Besitz- und Betriebsgesellschaft, wenn es umgangen werden kann (BFH 28.5.20, IV R 4/17, Abruf-Nr. 217992 ). |

    Sachverhalt

    Die Gesellschafter R, L und F sind zu je 33 % und W zu 1 % an der klagenden GbR beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass die Geschäftsführung der GbR durch die drei Mehrheitsgesellschafter R, L und F erfolgt. Dabei wird die GbR durch zwei geschäftsführende Gesellschafter vertreten. Die Geschäftsführer unterstehen allerdings der Gesellschafterversammlung, die ihre Beschlüsse ausnahmslos einstimmig (also unter Einbeziehung des W) fassen muss. Eine Befreiung von den Pflichten aus § 181 BGB (Verbot der Selbstkontrahierung) ist bei den Gesellschaftern der GbR nicht erfolgt.

     

    R, L und F halten zudem je ein Drittel der Anteile an der K-GmbH und waren in den Streitjahren auch deren Geschäftsführer. Dabei konnten alternativ zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer und ein angestellter Prokurist die K-GmbH nach außen vertreten. Die GbR vermietete an die K-GmbH zwei Grundstücke, auf denen die GmbH ihren Gewerbebetrieb ausübte.