· Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung
BFH äußert sich positiv zur gewerbesteuerlichen Merkmalsübertragung bei der Betriebsaufspaltung
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG sind Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit, wenn bei ihnen im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass die Gewerbesteuerbefreiung einer nach dieser Maßgabe steuerbefreiten Betriebskapitalgesellschaft auf eine als Besitzunternehmen handelnde GmbH & Co. KG erstreckt werden kann. Das FG hatte in der ersten Instanz noch angenommen - die Befreiung sei aufgrund einer gewerblichen Prägung ausgeschlossen (BFH 20.8.15, IV R 26/13, Abruf-Nr. 180729). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, verpachtete in den Streitjahren 2007 bis 2009 das Betriebsgebäude einschließlich der Inventargegenstände an die B-GmbH, die darin eine Klinik zur Behandlung von Krebserkrankungen betrieb. Zwischen dem Verpachtungsunternehmen und der B-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die Klägerin gab in ihren GewSt-Erklärungen als Art des Unternehmens „Verpachtung“ an. Das Finanzamt setzte für die Streitjahre Gewerbesteuermessbeträge fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Die Begründung: Aufgrund der bestehenden mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der B-GmbH sei die nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG zu gewährende Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft (Krankenhaus) auch auf sie als Besitzgesellschaft auszudehnen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das FG hatte argumentiert, die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft wirke nicht zugunsten einer gewerblich geprägten Besitzpersonengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der BFH hob die Entscheidung jedoch auf, weil die Verpachtungstätigkeit der Klägerin eine originäre gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 GewStG begründe, sodass die Voraussetzungen für eine Übertragung der Gewerbesteuerbefreiung vorlägen. Die Klägerin sei nicht aufgrund ihrer gewählten Rechtsform originär gewerblich tätig, sondern weil die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen. Hierdurch werde eine gewerbliche Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG überlagert.
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