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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    FG Hessen stuft Aufwendungen für Golfturnier als nichtabziehbare Betriebsausgaben ein

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Als Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen abziehbar. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Kosten auch bei unstreitiger betrieblicher Veranlassung vom Abzug ausgeschlossen. Dies gilt u.a. für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und hiermit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG). Unter das Abzugsverbot fällt laut FG Hessen (22.5.13, 11 K 1165/12 ) auch der Golfsport sowie Aufwand für damit zusammenhängende Veranstaltungen. |

    1. Repräsentativen Zwecken dienende Aufwendungen

    Dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG unterfallen insbesondere Aufwendungen für sportliche Betätigung, die Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung und Repräsentation. Häufig wird ein Betriebsausgabenabzug schon an § 12 EStG scheitern, z.B. wenn die mit betrieblichen Mitteln angeschaffte Motorjacht ausschließlich nahen Angehörigen zur Verfügung steht. Ist jedoch eine ausschließlich betriebliche Verwendung unstreitig, weil die Jacht ausschließlich von Geschäftsfreunden genutzt wird, greift § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Das Abzugsverbot gilt über § 9 Abs. 5 EStG entsprechend im Bereich der Überschusseinkünfte.

    2. Konzeption des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG

    § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG beruht auf dem Rechtsgedanken, dass Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dabei unterstellt das Gesetz die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung. Durch die Abzugsverbote in § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierter Weise lösen und Missbräuchen vorbeugen.