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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben/Werbungskosten

    Angemessenheitsprüfung bei Pkw-Kosten: Nur beschränkter Abzug bei Luxusfahrzeugen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Erst kürzlich hat sich der BFH in der „Ferrari-Entscheidung“ mit der Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG bei Pkw-Aufwendungen beschäftigt. Im Streitfall hatte sich ein Tierarzt einen 400 PS starken Sportwagen gegönnt und wollte die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. Doch der BFH machte ihm einen Strich durch die Rechnung; vor allem, weil sich ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ solch einen Repräsentationsaufwand unter Abwägung der Kosten und Vorteile nicht leisten würde. Grund genug zu analysieren, was bei einer solchen Angemessenheitsprüfung zu beachten ist. |

    1. Problemstellung

    Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung unangemessen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG). Unter diese im Bereich der Werbungskosten entsprechend anzuwendende Regelung fallen auch Pkw-Kosten (R 4.10 Abs. 13 EStR). Wann das Abzugsverbot konkret greift, bleibt in den EStR allerdings offen.

     

    MERKE | Die Finanzverwaltung führt lediglich in den Hinweisen zu R 4.10 Abs. 12 EStR unter dem Stichwort „Angemessenheit“ den ordentlichen und gewissenhaften Unternehmer als Maßstab an. Die Aufwendungen sind dann noch angemessen, wenn er sie angesichts der erwarteten Vorteile ebenfalls auf sich genommen hätte. Bei dieser Prüfung sind neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.