· Fachbeitrag · Betriebsvorrichtungen
Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer auch bei Betriebsverpachtung möglich
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Eine für den Steuerpflichtigen äußerst erfreuliche Feststellung hat der BFH jüngst in seinem Urteil vom 19.12.23 (IV R 5/21, Abruf-Nr. 240447 ) getroffen. Es hält die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann für möglich, wenn eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt und nicht nur Gebäude, sondern auch Betriebsvorrichtungen überlassen werden. Voraussetzung sei allerdings, dass der Überlassungsvertrag eine klare Abgrenzung zwischen Grund und Boden und Gebäuden auf der einen Seite und den Betriebsvorrichtungen auf der anderen Seite vorsieht. |
Sachverhalt
Nach dem vereinfachten Sachverhalt war die X-GmbH & Co. KG (X) zunächst im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen. Im Anschluss vermietete die X ab 01 ihr Betriebsvermögen unter Aufgabe der Betriebsaufspaltung (Ende der personellen Verflechtung) an die S-GmbH, an der die Gesellschafter der X nicht mehr beteiligt waren. Das Betriebsvermögen bestand im Wesentlichen aus mehreren Grundstücken, auf denen Autovertragswerkstätten und eine Autowaschanlage standen, die von der S-GmbH weiterbetrieben wurden. In Bezug auf die Waschstraße wurde vereinbart, dass die X diese instand setzen musste. Auch wurde neben der Pacht für das Grundstück und die aufstehenden Gebäude ein spezieller Mietzins vereinbart.
Zwischen dem Finanzamt und der X-GmbH & Co. KG entstand nun Streit darüber, ob der X die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zustehe. Der BFH gab der X im Ergebnis Recht, hat den Fall allerdings zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen.
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