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  • · Fachbeitrag · Blockheizkraftwerk

    Lieferung von Wärme durch Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Blockheizkraftwerk und liefert Wärme an die jeweiligen Eigentümer der Gemeinschaft, so sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 13 UStG umsatzsteuerfrei. Der EuGH hält diese Bestimmung jedoch für unvereinbar mit dem EU-Recht. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der MwStSystRL stehe der deutschen Regelung entgegen. Das aktuelle Urteil ist des einen Leid, des anderen Freud, denn künftig könnte die Wärmelieferung an die Gemeinschafter umsatzsteuerpflichtig werden, ermöglicht dann aber auch den Vorsteuerabzug (EuGH 17.12.20, C-449/19). |

     

    Sachverhalt

    Die WEG errichtete auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Blockheizkraftwerk und machte die für dessen Anschaffung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Den erzeugten Strom lieferte sie an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte nur 28 % der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen entfalle ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Die WEG machte daraufhin geltend, das Unionsrecht enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage; die nationale Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 13 UStG sei folglich EU-rechtswidrig. Das FG Baden-Württemberg (12.9.18, 14 K 3709/16) hielt insoweit eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung der MwStSystRL für erforderlich. Der EuGH hat sich den Bedenken angeschlossen und hält § 4 Nr. 13 UStG für EU-rechtswidrig.

     

    Entscheidungsgründe

    Auch wenn es nicht entscheidungserheblich war, weist der EuGH zunächst darauf hin, dass eine WEG als Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL gelten kann, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dies ist bei der Wärmelieferung offenbar gegeben. Dabei handelt es sich zudem um die „Lieferung eines Gegenstands“, die grundsätzlich ein der Mehrwertsteuer unterliegender Umsatz ist. Die Europäische Kommission hat zwar erklärt, dass die Mitgliedstaaten die Lieferung von Wärme durch eine WEG an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können. Diese Erklärung hat aber in keiner Richtlinie Niederschlag gefunden. Somit ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL dahin auszulegen, dass eine Steuerbefreiung wie die in § 4 Nr. 13 UStG nicht unter diese Bestimmung fällt.