· Fachbeitrag · Blockheizkraftwerke
Steuerliche Rahmenbedingungen werden ab 2016 schlechter
| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Dies hat zur Folge, dass z.B. ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr möglich ist. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen aber ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige (günstigere) Sichtweise weiter anzuwenden (FinMin Schleswig-Holstein 21.7.15, Kurzinfo ESt 55/2010, Abruf-Nr. 145107 ). |
Investitionsabzugsbetrag und Abschreibung über zehn Jahre entfallen
Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfallen der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der Anschaffungskosten) sowie die Investitionszulage. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten nicht mehr über zehn Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist die (längere) Nutzungsdauer für Gebäude.
Das aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31.12.15 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der ESt-Veranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den VZ 2015 auszuüben.
PRAXISHINWEIS | Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt. |
Der Investitionszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre. Erfolgt keine Investition, ist der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung aufzulösen und zu verzinsen. Der DStV hat das BMF aufgefordert, die Finanzämter anzuweisen, die aus der Auflösung bereits gebildeter Investitionsabzugsbeträge resultierenden Zinsen zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum über den 31.12.15 bestanden hätte. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.