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  • · Fachbeitrag · BMF aktuell

    Strenge „Dienstwagen-Rechtsprechung“ gilt nicht für Einzelunternehmer

    | Nachdem der BFH entschieden hat, dass Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern müssen, wenn sie für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt haben, stellte sich in der Praxis folgende Frage: Sind auch Einzelunternehmer von dieser Änderung der Rechtsprechung betroffen? Hier hat das BMF nun jedoch „Entwarnung gegeben“. |

     

    Für Einzelunternehmer gilt die strenge Dienstwagen-Rechtsprechung nicht, wie das BMF nun unmissverständlich klargestellt hat. Das geht aus einem Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums auf die Anfrage eines Mitglieds des Finanzausschusses des Bundestags hervor (BMF 22.8.13, IV C 6 -S 2177/08/10001:017). Einzelunternehmer können die Vermutung der Privatnutzung weiterhin widerlegen (u.a. durch Hinweis auf vergleichbare Fahrzeuge im Privatvermögen).

     

    PRAXISHINWEIS | Die strengen Vorhaben des BFH zur Dienstwagenbesteuerung (BFH 21.3.13, VI R 31/10) gelten danach vor allem für Arbeitnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Bei keiner oder einer nur geringen Privatnutzung des Dienstwagens empfiehlt es sich, ab 1.1.14 ein Fahrtenbuch zu führen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 369 | ID 42376631