· Fachbeitrag · BMF aktuell
Strenge „Dienstwagen-Rechtsprechung“ gilt nicht für Einzelunternehmer
| Nachdem der BFH entschieden hat, dass Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern müssen, wenn sie für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt haben, stellte sich in der Praxis folgende Frage: Sind auch Einzelunternehmer von dieser Änderung der Rechtsprechung betroffen? Hier hat das BMF nun jedoch „Entwarnung gegeben“. |
Für Einzelunternehmer gilt die strenge Dienstwagen-Rechtsprechung nicht, wie das BMF nun unmissverständlich klargestellt hat. Das geht aus einem Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums auf die Anfrage eines Mitglieds des Finanzausschusses des Bundestags hervor (BMF 22.8.13, IV C 6 -S 2177/08/10001:017). Einzelunternehmer können die Vermutung der Privatnutzung weiterhin widerlegen (u.a. durch Hinweis auf vergleichbare Fahrzeuge im Privatvermögen).
PRAXISHINWEIS | Die strengen Vorhaben des BFH zur Dienstwagenbesteuerung (BFH 21.3.13, VI R 31/10) gelten danach vor allem für Arbeitnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Bei keiner oder einer nur geringen Privatnutzung des Dienstwagens empfiehlt es sich, ab 1.1.14 ein Fahrtenbuch zu führen. |