· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Ein-Prozent-Regelung: Anscheinsbeweis kann bei gleichwertigem Privatfahrzeug entkräftet sein
von Richter am Bundesfinanzhof Joachim Moritz, München
| Der BFH hat in einer bemerkenswerten Entscheidung erstmals die Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, bejaht, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH 4.2.12, VIII R 42/09, DB 13, 262). Ferner hat der BFH deutlich gemacht, dass eine GbR nach ihrer Auflösung so lange fortbesteht, bis alle Ansprüche und Verpflichtungen, die das Gesellschaftsverhältnis betreffen, abgewickelt sind. |
1. Sachverhalt
Die Brüder A und B hatten sich zu einer GbR zusammengeschlossen, um ihre Anwaltstätigkeit auszuüben; die GbR ist allerdings seit 2006 aufgelöst. Im Streitjahr 1999 geht es um die Frage, ob für einen zum Betriebsvermögen der GbR gehörenden und auf B zugelassenen Porsche 911 ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist. Das FA setzte bei Erlass des Feststellungsbescheides 1999 gemäß der Ein-Prozent-Regelung einen privaten Nutzungsanteil von 21.166 DM an; dabei ging es davon aus, dass die Zulassung auf B während des gesamten Kalenderjahres bestanden hatte. Entsprechend verfuhr das FA bei der Festsetzung der USt.
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