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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof stellt klar

    Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar

    | Der BFH hat in zwei aktuellen Streitfällen klargestellt, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf ( BFH 23.8.17, I R 52/14 ; X R 38/15). |

     

    Zum Hintergrund

    Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.16 (GrS 1/15) verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (s. Pressemitteilung Nr. 10/17 vom 7.2.17). Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich 8.2.17 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27.4.17, BStBl I 17, 741).

     

    MERKE | Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

     

     

    In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

     

    Beachten Sie | Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.17 (BGBl I 17, 2074, BStBl I 17, 1202) sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 25.10.17

    Quelle: ID 44970476