· Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Zum Steuerentstehungszeitpunkt beim „unrichtigen Steuerausweis“ i.S. von § 14c Abs. 1 UStG
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Der BFH hatte jüngst darüber zu entscheiden, wann die Steuer beim „unrichtigen (überhöhten) Steuerausweis“ nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht ( BFH 8.9.11, V R 5/10 ). Im Streitfall hatte ein Unternehmer für eine im Inland nicht steuerbare Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Der BFH stellte klar, dass die Steuer in diesem Fall erst bei Ausgabe der Rechnung entsteht. Das BMF differenziert in seinem Anwendungsschreiben nun aber danach, ob für den Umsatz tatsächlich gar keine, oder nur eine geringere Umsatzsteuer geschuldet war ( BMF 25.7.12, IV D 2 - S 7270/12/10001 , Abruf-Nr. 122386 ). |
Ausgangssituation
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Steuer für den gemäß § 14c Abs. 1 UStG überhöht ausgewiesenen Betrag in dem „… Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung …“. Diese Formulierung legt das BMF nun wie folgt aus:
- Wird tatsächlich eine Steuer geschuldet, entsteht auch die überhöht ausgewiesene Steuer bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung;
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