· Fachbeitrag · Darlehensforderung
Vorsicht bei einfachem Rangrücktritt: BFH bestätigt Bilanzierungsverbot
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Ein Schuldner darf eine Verpflichtung, für die sein Gläubiger einen einfachen Rangrücktritt ausgesprochen hat, nicht passivieren, wenn eine Tilgung lediglich aus künftigen Bilanzgewinnen und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat. Mit dieser Entscheidung bleibt der BFH seiner bisherigen Linie treu (BFH 15.4.15, I R 44/14, Abruf-Nr. 178029). |
Sachverhalt
Die M-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der X- GmbH. Die X-GmbH erhielt im Streitjahr von der M-GmbH mehrere Darlehen von insgesamt rund 9 Mio. EUR. Da die X-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, vereinbarten die beiden GmbHs für alle Darlehen zur Abwendung der Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) einen Rangrücktritt mit folgendem Inhalt:
Vereinbarung zwischen den Parteien / Rangrücktritt |
Die M-GmbH tritt als alleinige Gesellschafterin mit ihrem Anspruch auf Tilgung und Verzinsung der der X-GmbH gewährten Darlehen im Betrag von insgesamt 9.431.852 EUR dergestalt im Rang hinter die Forderung sämtlicher anderer Gläubiger - einschließlich aller in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 InsO genannten Gläubiger - zurück, dass sie Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann. Für den Fall der Insolvenz tritt die M-GmbH auf den Rang des § 199 S. 2 InsO zurück. |
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