· Fachbeitrag · Das Ende des „Gesamtplans“?
Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer unmittelbar vor der Realteilung
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Wenn zwei Steuerpflichtige mehrstufige Umgestaltungen vornehmen, um sich steuerneutral „auseinanderzudividieren“, hält ihnen die Verwaltung häufig entgegen, es handle sich um einen steuerschädlichen „Gesamtplan“. Es lässt die Gestaltung also an § 42 AO scheitern. Der BFH hat diese Argumentation nun jedoch stark eingeschränkt und klargestellt: Werden die Anteile einer Personengesellschaft in andere Personengesellschaften, an denen dieselben Personen beteiligt sind, eingebracht und erfolgt anschließend eine Realteilung der Ursprungsgesellschaft, ist dies zu Buchwerten möglich (BFH 16.12.15, IV R 8/12, Abruf-Nr. 183978). |
Sachverhalt
An der W-GmbH & Co. KG waren ursprünglich A und B zu je 50 % beteiligt. Komplementärin war die H-GmbH, die weder am Vermögen noch an Gewinn oder Verlust der KG beteiligt war. Im Betriebsvermögen der W befanden sich zahlreiche bebaute Grundstücke mit erheblichen stillen Reserven.
Im Streitjahr kamen A und B überein, künftig getrennte Wege zu gehen und für diesen Zweck das in der W-GmbH & Co. KG befindliche Vermögen aufzuteilen. Hierzu gründete der A die A-KG, an der er zu 100 % beteiligt war und der B die B-KG, an der er ebenfalls alleiniger Gesellschafter war. In einer Gesellschafterversammlung beschlossen A und B dann, die W-GmbH & Co. KG zu liquidieren. Dabei sollte wie folgt vorgegangen werden:
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