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  • · Fachbeitrag · Einheitlicher Erwerbsgegenstand

    „Häuslebauer“ muss auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer zahlen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Mit einer bösen Überraschung für den Bauherrn endete der Kauf eines unbebauten Grundstücks, das erst zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Wohngebäude bebaut werden sollte. Der BFH hat entschieden, dass auch die Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinbezogen werden müssen (BFH 25.1.17, II R 19/15, Abruf-Nr. 193277).

     

    Sachverhalt

    Ein Bauherr erwarb von der Gemeinde ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Der notarielle Vertrag wurde sowohl vom Grundstückskäufer und der Gemeinde (Verkäuferin) als auch von dem zu beauftragenden Bauunternehmer unterzeichnet. Im Kaufvertrag, war u. a. festgelegt, dass die Bebauung entsprechend dem Bebauungsplan nach den vorliegenden „Bauskizzen“ des Architekten A erfolgen sollte. Das FA setzte die Grunderwerbsteuer fest und bezog lediglich die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage ein. Etwa einen Monat später schloss der Kläger mit dem Bauunternehmer einen Bauerrichtungsvertrag, der sich weitgehend an den im Grundstückskaufvertrag festgelegten Vorgaben ausrichtete.

     

    • Ablauf der Vertragsgestaltung
    • Erwerb des Grundstücks im August des Streitjahrs. Festlegung der Bebauung entsprechend dem Bebauungsplan und nach den „Skizzen“ des Architekten.
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    • Abschluss des Bauerrichtungsvertrags im September. Erst hier erfolgt die genaue Baubeschreibung und es wird ein Festpreis für das schlüsselfertige Haus vereinbart.