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  • · Fachbeitrag · Einheitlicher Erwerbsvorgang

    10 %-Schwelle: BFH segnet Steuerbefreiung von Dividenden bei „Blockerwerb“ ab

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Grundsätzlich gilt die rückwirkende Steuerfreiheit für Dividendenausschüttungen einer Tochtergesellschaft nur dann, wenn die Beteiligung, die der Ausschüttung zugrunde liegt, im Laufe des Jahres zu mehr als 10 % in einem Erwerbsvorgang erworben wurde (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG). In einer für die steuerpflichtige GmbH sehr erfreulichen Entscheidung hat der BFH nun klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch dann gilt, wenn durch einen Blockerwerb zwar insgesamt mehr als 10 % der Stammanteile erworben werden, daran aber mehrere Veräußerer mit jeweils kleineren Paketen beteiligt sind ( BFH 6.9.23, I R 16/21, Abruf-Nr. 239073 ). |

     

    Allgemeine Vorbemerkung

    Gemäß § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bleiben Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG (d. h. insbesondere Dividenden) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG gelten jedoch 5 % dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von im Ergebnis 95 % der Bezüge ist jedoch eine Mindestbeteiligung von 10 % zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG). Nach der Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % im Laufe des Jahres jedoch als bereits zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurden insgesamt 15 % der Anteile in einem Blockerwerb, d. h. in einer einheitlichen notariellen Urkunde erstanden, dabei hatten jedoch insgesamt drei Verkäufer jeweils weniger als 10 % der Stammanteile abgegeben.