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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Betriebsaufgabe bei einem gewerblichen Grundstückshandel

    | Bei einer zur Errichtung und zum Verkauf von Eigentumswohnungen gegründeten GbR, die drei Eigentumswohnungen fertiggestellt und weitere Einheiten mit unterschiedlichem Bauzustand leer stehen hat, können das Fehlen jeglicher Verkaufsbemühungen und die Vermietung der fertiggestellten Wohneinheiten allenfalls als Einstellung der werbenden Tätigkeit gewertet werden. Eine abgeschlossene Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels könne hier noch nicht unterstellt werden ( BFH 12.5.11, IV R 36/09, n.v.). |

     

    HINWEIS | Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so kann dies auch als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Absicht besteht, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH 22.9.04, III R 9/03).

     

    WICHTIG | Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Fortführungsfiktion bei Betriebsverpachtungen und Betriebsunterbrechungen eingeführt. Dieser neue § 16 Abs. 3b EStG ist allerdings erst auf Betriebsaufgaben nach dem Tag der Gesetzesverkündung anzuwenden (§ 52 Abs. 34 S. 9 EStG).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 374 | ID 29934270