· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Das Agio des Neugesellschafters einer atypisch stillen Gesellschaft als Betriebseinnahme der Mitunternehmerschaft
| Ein in die Kapitalrücklage gezahltes Agio des Neugesellschafters einer atypisch stillen Gesellschaft ist bei der Mitunternehmerschaft laufender Gewinn und beim Neugesellschafter als weitere Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz zu erfassen (FG Saarland 1.7.15, 1 K 1414/12, Rev. BFH: I R 38/15 ). |
Klägerin ist eine GmbH, die an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist. Diese nahm einen weiteren stillen Beteiligten durch Zahlungen von 12.000 EUR auf sein Kapitalkonto und 248.000 EUR in die gebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft auf. Das FA behandelte die 248.000 EUR als Betriebseinnahme bei der Mitunternehmerschaft und beim Neugesellschafter als weitere Anschaffungskosten, die über eine Ergänzungsbilanz zu erfassen und auf 15 Jahre abzuschreiben seien.
Das FG Saarland stimmt dem zu. Die Zahlung von 248.000 EUR erfolgte direkt in die Gesellschaft. Durch die fehlende konkrete Zuordnung auf ein Kapitalkonto eines Beteiligten liegt keine Kapitaleinlage, sondern eine Betriebsvermögensmehrung gemäß § 4 Abs. 1 EStG vor. Der Neugesellschafter hat durch die Zahlung des Agios Teile der stillen Reserven erworben und aufgedeckt. Das Agio wurde Betriebsvermögen der Gesellschaft.
PRAXISHINWEIS | Bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bereits bestehende Gesellschaft kann das eingebrachte Betriebsvermögen der Altgesellschaft nach § 24 Abs. 1, 2 UmwStG mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, max. dem Teilwert, angesetzt werden. Dieses Wahlrecht ist im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung auszuüben. Die Erstellung von negativen Ergänzungsbilanzen für die Altgesellschafter zur Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven war in diesem Fall nicht mehr möglich. |
(StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)