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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus als steuerbegünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    | Fahrzeiten von Profi-Sportmannschaften, die zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei (FG Düsseldorf 11.7.19, 14 K 1653/17 L; Rev. BFH VI R 28/19 ). |

     

    Im Streitfall war nach Auffassung des FG für die „passiven“ Fahrzeiten, also die Zeiten, in denen die Spieler/Betreuer nicht im engeren Sinne arbeitsbezogen tätig sind, ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn (Grundlohn) gegeben. Es handelt sich danach nicht um „arbeitsfreie“ Reisezeit (so aber die Finanzverwaltung). Werden auf diesen Grundlohn auch Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an die Arbeitnehmer gezahlt, greift dann die Steuerfreiheit gemäß § 3b Abs. 1 EStG ein.

     

    PRAXISTIPP | Nach der Rechtsprechung des BFH sind Zuschläge nur dann nicht steuerfrei, wenn ihnen keine tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde liegt, wie dies im Rahmen einer Entgeltfortzahlung der Fall ist (vgl. BFH 18.9.81, VI R 44/77, BStBl II 81, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; BFH 24.11.89, VI R 92/88, BStBl II 90, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst). Bei mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Konstellationen sollte ggf. eine LSt-Anrufungsauskunft eingeholt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 430 | ID 46247749