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  • · Nachricht · Einkünfteabgrenzung

    Moderner „musizierender“ Discjockey als Künstler einzustufen

    | Das FG Düsseldorf (12.8.21, 11 K 2430/18 G; Rev. zugelassen) hat jüngst entschieden, dass ein moderner ‒ mithilfe von Hard- und Software musizierender ‒ Discjockey (DJ) als Künstler und nicht als Handwerker einzustufen ist. Der schöne Nebeneffekt: Er erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss daher keine Gewerbesteuer zahlen. |

     

    Der Kläger legte bei Hochzeiten und Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das FA ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ einen GewSt-Messbetragsbescheid. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren auch Erfolg.

     

    Bei der Beurteilung der Tätigkeit des DJ hat das FG danach differenziert, ob lediglich auf einem Datenträger gespeicherte Musik abgespielt oder darüber hinaus „musiziert“ wird. In ersterem Fall läge eine rein handwerkliche Tätigkeit vor, die als gewerblich einzustufen wäre. Der moderne DJ ist aber mehr als ein Handwerker. Er mischt Songs oder bearbeitet sie, indem er Samples, Beats oder Spezialeffekte einfügt, und schafft so einen neuen Klang als Ausdruck seiner eigenen Kreativität. Er musiziert, obwohl er nicht herkömmliche Instrumente, sondern vor allem Computer-Hard- und Software benutzt. Diese gewandelte Tätigkeit eines DJ hat regelmäßig künstlerischen Charakter.

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Praxis kann sich auf die vorstehenden Rechtsgrundsätze berufen, denn das Urteil ist rechtskräftig geworden. Für die Einordnung als Künstler spielt es im Übrigen keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltungen der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er ‒ ähnlich einer Liveband ‒ mit- hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt. In Konfliktfällen sollte der steuerliche Berater herausstellen, dass der DJ den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter gibt und damit eine eigenschöpferische Leistung erbringt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 38 | ID 47903702