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  • · Nachricht · Einkunftserzielungsabsicht

    Ferienwohnungen: Die „richtige“ Statistik hilft oft weiter!

    | Bekanntlich wird beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht der Vermieter grundsätzlich unterstellt, es sei denn, die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen wird ‒ ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind ‒ erheblich unterschritten. Richtschnur ist hier die Marke von 25 %. Das FG Mecklenburg-Vorpommern (23.10.19, 3 K 276/15, Rev. BFH: IX R 33/19 ) hat hier jüngst neue Grundsätze aufgestellt, die sich im Einzelfall günstig auswirken können. |

     

    Bei der Prüfung, ob die Steuerpflichtigen 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen erreicht haben, ist danach auf die ortsübliche Vermietungszeit allein von Ferienwohnungen abzustellen. Es reicht hingegen nicht, die statistischen Werte sämtlicher Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthöfe oder Pensionen heranzuziehen. Für die Belegungstage sollen vielmehr die vom Statistischen Amt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen in der betroffenen Stadt zugrunde gelegt werden. Liegen statistische Daten für bestimmte örtliche Ferienwohnungen vor, kann auf diese Daten auch dann abgestellt werden, wenn diese nicht veröffentlicht worden sind. Es genügt, wenn sie auf Anfrage abrufbar sind. Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn die Belegungsrate der weiteren ‒ statistisch nicht erfassten ‒ örtlichen Ferienwohnungen um ein Vielfaches höher ist.

     

    PRAXISTIPP | Da bei Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeiten die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6.11.01 (IX R 97/00) überprüft wird und diese Prüfung häufig für die betroffenen Mandanten nachteilig ist, sollte man sich solche „günstigeren“ Statistiken unbedingt zunutze machen und als Argumentationshilfe heranziehen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 233 | ID 46659257