· Fachbeitrag · Einspruch
Nachzahlungszinsen in Bauträgerfällen nicht „kampflos“ hinnehmen
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Seit einiger Zeit wird darüber diskutiert, ob ein Umsatzsteuerguthaben in den sog. Bauträgerfällen zu verzinsen ist, der Bauträger also Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO erhält, wenn er die Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen begehrt, weil er die Steuer nach § 13b UStG nach der BFH-Rechtsprechung nicht länger schuldet. In den Hintergrund gerückt ist dabei die Frage, ob für ‒ korrespondierende ‒ Nachzahlungen des Bauunternehmers Zinsen festgesetzt werden dürfen. Zahlreiche Steuerbescheide der jüngsten Vergangenheit zeigen nämlich, dass die Finanzverwaltung die Nachzahlungen verzinst, obwohl der Bauunternehmer gar keinen Steuer- und Zinsvorteil hatte. |
1. Der typische Fall
Viele Bauträger haben eine Änderung ihrer USt-Festsetzung beantragt, sodass die Steuerschuld nun gemäß § 27 Abs. 19 UStG auf die ausführenden Bauunternehmer übergegangen ist. Diese wiederum haben ihren Anspruch auf Zahlung/Erstattung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger unmittelbar an das Finanzamt abgetreten. Sie dachten, damit sei alles erledigt; außer der damit verbundenen Mehrarbeit hätten sie keine Steuernachteile zu befürchten. Doch weit gefehlt. Zahlreiche Finanzämter haben die Fälle nämlich zunächst unbearbeitet gelassen und zum Teil erst nach zwei Jahren (wieder) aufgegriffen. Damit ist es nun zu einer Verzinsung der Steuernachzahlungen gekommen.
Das BMF hat zwar eine „angebliche“ Billigkeitsregelung erlassen (s. u.). Diese hilft aber nur bedingt weiter, wenn der 15-Monats-Zeitraum überschritten worden ist.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig