21.06.2022 · Nachricht · Erbengemeinschaft
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei Teilauseinandersetzung
| Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (3.9.20, 11 K 2359/19 BG; Rev. BFH: II R 8/21) kann der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts mittels eines zeitnah erzielten Kaufpreises nicht erbracht werden durch eine Abfindungszahlung im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung. Eine solche vollzieht sich nach Auffassung des FG nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Teilerbauseinandersetzung betreffe nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit. Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert werden. Gleiches gelte erst recht im Fall einer Teilerbauseinandersetzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigentumsanteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, wenn die Erben keine nahestehenden Personen sind. Aus Sicht des FG spricht gegen die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, dass der betreffende Grundstücksanteil auch nur dem (verbleibenden) Erben und keinen anderen Personen angeboten wird. |
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