· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung für Familienheime entfällt rückwirkend
| Nutzt ein Erbe das Familienheim des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken, fällt die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erbe die Immobilie seinen Kindern innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall überträgt, auch wenn er sie weiterhin per Nießbrauch nutzt (FG Hessen 15.2.16, 1 K 2275/15, rkr., Abruf-Nr. 185719 ). |
Zum Hintergrund
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartner) weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb dieser Frist nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt - es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG).
Die Argumentation des FG Hessen
Das FG Hessen hat zunächst klargestellt, dass der gesetzliche Wortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung in solchen Fällen nicht vorgibt. Im Wege der Auslegung komme man aber dazu, dass das Familienheim während der zehn Jahre nach dem Erwerb nicht nur vom Erwerber bewohnt werden, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleiben muss.
Beachten Sie | Da eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren ist, wenn der Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken zusammenfallen, ist nach Überzeugung des FG eine Nachversteuerung regelmäßig vorzunehmen, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale entfällt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber im Rahmen der Nachversteuerung das Merkmal des Eigentums verzichtbar erschien, während er am Merkmal des Wohnens festgehalten hat, sind nicht ersichtlich.