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  • · Fachbeitrag · Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: „Steuerfalle“ Werkstattleistungen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Gesetzgeber auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR (§ 35a Abs. 3 EStG). Die Steuerermäßigung kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird. Wer also seine Wohnung instand setzt oder modernisiert, kann die im Haushalt des Steuerpflichtigen angefallenen Lohnkosten entsprechend geltend machen. |

    1. Außerhalb des Haushalts erbrachte Arbeitsleistungen

    Je nach Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme kann nun die Situation auftreten, dass die Lohnkosten nicht nur im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern auch außerhalb anfallen - z.B. in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens.

     

    • Beispiel

    Der Steuerpflichtige beauftragt ein Handwerksunternehmen, den Balkon seines Einfamilienhauses zu sanieren. Die bisher vorhandenen Steinfliesen werden durch einen Holzboden ersetzt, ebenso die Holzverkleidung des Balkongeländers durch neue, im Betrieb des Unternehmens zugeschnittene und lackierte Holzpanelen. Von den in Rechnung gestellten Gesamtkosten in Höhe von 10.000 EUR entfallen 6.000 EUR auf Arbeitslohn und 4.000 EUR auf Material.