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  • · Fachbeitrag · Erstes Quartal 2012

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Volker Kreft, Hannover

    | In „Gestaltende Steuerberatung“ haben wir uns bislang meist darauf beschränkt, in unserer Rubrik „Steuerrecht aktuell“ ausgewählte BFH-Urteile zu besprechen. Aus vielen Rückmeldungen unserer Leser wissen wir allerdings, dass der steuerliche Berater von den für die Gestaltungspraxis auch sehr wichtigen FG-Urteilen wegen fehlender zeitnaher Veröffentlichung in den Fachzeitschriften häufig erst mit großer Verzögerung erfährt. In unserer neuen Rubrik „Finanzgerichte im Blickpunkt“ werden wir daher ab sofort quartalsweise die Top 10 der FG-Entscheidungen aus dem Ertragsteuerrecht zusammenstellen und kurz kommentieren. Wir starten mit dem 1. Quartal 2012. |

    1. Anspruch auf Erteilung einer materiell-rechtlich zutreffenden verbindlichen Auskunft

    Wegen des gesetzgeberischen Ziels, Entscheidungssicherheit zu schaffen, umfasst der Ermessensspielraum der Finanzbehörde im Rahmen des § 89 Abs. 2 AO (verbindliche Auskunft) keinen Entscheidungsspielraum dahingehend, der Auskunft eine von mehreren vertretbaren (möglicherweise richtigen) materiell-rechtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen. Da sich das Entschließungsermessen der Behörde hier vielmehr auf Null reduziert, kann sie im gerichtlichen Verfahren zur Erteilung der materiell-rechtlich einzig zutreffenden Auskunft verpflichtet werden (FG Köln 6.3.12, 13 K 3006/11, BB 12, 1405; Rev. BFH: I R 34/12).

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Leider hat der BFH in einem weiteren Revisionsverfahren aktuell entschieden, dass kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht (BFH 29.2.12, IX R 11/11). Damit wird der Steuerpflichtige auch zukünftig - anders als bei der Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG (siehe BFH 30.4.09, VI R 54/07, BStBl II 10, 996) - die erteilte Auskunft nicht auf die inhaltliche Richtigkeit überprüfen lassen können. Streitige Rechtsfragen können danach erst im Verfahren gegen den Steuerbescheid geklärt werden.