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  • · Fachbeitrag · Firmenwagen

    Ein-Prozent-Regelung wohl trotz Anknüpfung an Bruttoneuwagenlistenpreis verfassungsgemäß

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    | Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil bekanntlich versteuern. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird dabei bislang der Bruttoneuwagenlistenpreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt. Die üblicherweise gewährten Rabatte von durchschnittlich 20 % fallen unter den Tisch. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Praxis hat der Bund der Steuerzahler in einem Musterverfahren auf den Prüfstand gestellt. Das FG Niedersachsen (14.9.11, 9 K 394/10, Rev. BFH VI R 51/11, Abruf-Nr. 113456 ) hat den verfassungsrechtlichen Bedenken für das Streitjahr 2009 aber eine Absage erteilt. |

     

    Sachverhalt

    Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: 81.400 EUR; Gebrauchtwagenwert: 31.990 EUR) als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Bei Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ging das FA vom Bruttoneuwagenlistenpreis aus und errechnete einen geldwerten Vorteil von monatlich 814 EUR, da ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde. Der Kläger rügte im Einspruchs- und Klageverfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Der Gesetzgeber sei spätestens im Streitjahr 2009 verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung anzupassen und übliche Rabattabschläge im Kfz-Handel (im Durchschnitt 20 %) zu berücksichtigen. Dieser Anpassungszwang könne nicht durch Verweis auf die Fahrtenbuchmethode als „Escape-Klausel“ unterlaufen werden. Das FG wies die Klage jedoch ab. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

     

    Anmerkungen

    Die Ein-Prozent-Regelung wird allgemein als ungerecht empfunden, weil sie bei abgeschriebenen oder gebrauchten Kfz wegen der Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis faktisch wie ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben wirkt bzw. bei Arbeitnehmern ein Vorteil zugerechnet wird, der tatsächlich gar nicht zufließt. Die Gerichte haben die verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip aber bislang mit dem Hinweis auf die Fahrtenbuchmethode abgeschmettert. Auch ein Abzug von ausgehandelten oder üblichen Rabatten wurde nicht als zulässig erachtet (vgl. zuletzt FG Niedersachsen 29.3.11, 12 K 345/10, m.w.N.).