· Nachricht · Freiberufliche Tätigkeit
Einkünfteabgrenzung bei Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung
| Das FG Düsseldorf (21.3.23, 10 K 306/17 G; Rev. BFH: VIII R 10/23 ) hat jüngst klargestellt, dass die erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung nicht als freiberuflich zu qualifizieren sind, sondern als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. |
Im Streitfall war der Kläger als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, deren Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Kläger schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern. Der Kläger ging im Hinblick auf den Unterhaltungscharakter der Sendung von einer künstlerischen Tätigkeit aus und begehrte daher die Einordnung seiner Tätigkeit als freiberuflich. FA und FG sahen das anders. Danach habe der Kläger durch seine Tätigkeit keine eigenschöpferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen sei.
PRAXISTIPP | Da der Kläger die vom Gericht zugelassene Revision auch eingelegt hat, kann der BFH die streitige Frage der Einkünftequalifikation bei Einkünften, die durch die Teilnahme an TV-Sendungen als Experte/Expertin erzielt werden, höchstrichterlich klären. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf mit Spannung erwartet werden, zumal das BFH-Urteil Auswirkungen auf vergleichbare Konstellationen der Mitwirkung von „Experten“ an TV-Sendungen haben dürfte. |